Im Fall einer Verurteilung wegen einer Straftat werden gegen den oder die Verantwortlichen in der Regel Geldstrafen oder Freiheitsstrafen ausgesprochen. Sofern durch die Straftat etwas erlangt wurde, wird die Justiz außerdem diesen straftatbedingten Vermögenszuwachs abschöpfen – Verbrechen sollen sich nämlich nicht lohnen. Gerade wenn es bei Vermögensstraftaten wie Betrug oder Untreue um hohe Schäden geht, kann diese Maßnahme Betroffene sogar empfindlicher treffen als die eigentliche Strafe.
wurde das Recht der Vermögensabschöpfung im Strafverfahren von Grund auf reformiert.
haben im Strafverfahren eigene Rechte, auch wenn sie selbst weder Beschuldigte noch Zeugen sind.
sind verpflichtet, Einziehungsentscheidungen zu treffen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Einziehung von kriminell Erlangtem
Die Abschöpfung des aus der Tat erlangten bezeichnet das Gesetz als Einziehung. Geregelt ist das Recht der Einziehung in den §§ 73 ff. StGB. Bis zur letzten wesentlichen Reform, die zum 01.07.2017 in Kraft trat, unterschied man noch die Begriffe Einziehung (von Tatmitteln) und Verfall bzw. Verfall des Wertersatzes (eines durch die Straftat erlangten Vermögensvorteils), weshalb in älteren Texten häufig noch von Verfallsanordnungen die Rede ist.
Obwohl Maßnahmen der Vermögensabschöpfung bereits seit Jahrzehnten zu den Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte gehörten, war ihre Anwendung nicht verpflichtend und wurde daher aus Gründen der Arbeitserleichterung für die Justiz meist unterlassen. Seit der Reform der Vermögensabschöpfung 2017 sind Einziehungsentscheidungen jedoch zwingend zu treffen. Damit soll nun einerseits flächendeckend verhindert werden, dass Täter, Tatbeteiligte oder sonstige Dritte von Straftaten profitieren. Andererseits sollen vermögensmäßig Geschädigte sozusagen von Amts wegen entschädigt werden, ohne sich selbst am Strafverfahren aktiv beteiligen oder anderweitig klagen zu müssen.
Vermögen unklarer Herkunft
Eine Besonderheit, die das deutsche Strafrecht vor der Reform 2017 in dieser Form noch nicht kannte, ist die in § 76a StGB geregelte selbständige Einziehung. Insbesondere § 76a Abs. 4 StGB, der im Sinne europäischer Harmonisierung die sogenannte nicht-verurteilungsbasierte Einziehung (non-conviction based confiscation) regelt, macht deutlich, dass die Vermögensabschöpfung immer mehr von der Verurteilung entkoppelt wird. Vereinfacht gesagt ist eine Einziehung nun auch möglich ohne eine Straftat als Herkunftsquelle nachzuweisen.
Was zunächst wie eine sinnvolle Hilfe für die Behörden im Kampf gegen undurchsichtige und weit verzweigte kriminelle Organisationen klingt, hat letztlich auch für alle Nicht-Mafiosi eine Beweislastumkehr zur Folge: wer unter Straftatverdacht gerät und über Vermögenswerte verfügt, deren Inhaberschaft nicht von vornherein über jeden Zweifel erhaben ist, muss faktisch glaubhaft machen, dass dieses Vermögen nicht aus Straftaten stammt – andernfalls kann es eingezogen werden.
Bedeutung für Unternehmen auf Täterseite
Der breite Anwendungsbereich und die zwingende Anwendung des neuen Einziehungsrechts machen die Vermögensabschöpfung in der Praxis unter Umständen zu einer empfindlicheren Verurteilungsfolge als die Strafe an sich. Während sich Strafen im engeren Sinne, also Geld- oder Freiheitsstrafen, immer gegen eine individuelle Person richten, können Einziehungsanordnungen auch gegen Unternehmen ergehen. Dazu ist noch nicht einmal erforderlich, dass z.B. die Unternehmensleitung aktiv in die Tat(en) involviert war; es genügt, dass das Unternehmen “durch die Tat etwas erlangt” hat um diesen Vermögenswert einziehungsfähig zu machen.
Als weiterer Risikofaktor kommt hinzu, dass der Gesetzgeber den Begriff des “erlangten Etwas” nirgendwo definiert hat, sodass gerade in umfangreicheren Wirtschaftsstrafprozessen regelmäßig darum gestritten wird, was nun eigentlich das inkriminierte Vermögen ist. Wurde beispielsweise ein umfangreicher Auftrag nur mithilfe einer kleineren Bestechungszahlung erlangt, die vereinbarte Leistung dann aber zum vereinbarten Preis auch tatsächlich erbracht, muss man sich mit der Justiz darüber streiten, ob das gesamte Brutto-Auftragsvolumen (!) das “erlangte Etwas” darstellt – mit der Folge, dass der gesamte Betrag einzuziehen wäre.
Eine drohende Einziehungsanordnung abzuwehren gehört insofern zu den Eckpfeilern einer Unternehmensverteidigung. Ist ein Unternehmen von einer Einziehung potentiell betroffen, ist es nach § 424 StPO am Strafverfahren zu beteiligen und hat z.B. das Recht, an der Verhandlung teilzunehmen oder Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen – eine Chance, die man nicht ungenutzt verstreichen lassen sollte.
Auskehr an Geschädigte
Die Beitreibung des Einziehungsbetrags erfolgt, wie die von Geldstrafen und Verfahrenskosten, durch die Justiz. Diese sollen den Erlös dann an den Geschädigten auskehren. Was im Gesetz klar und sinnvoll geregelt ist, stößt in der Praxis allerdings noch an Grenzen: da die Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden in Strafsachen bislang allenfalls mit der Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen befasst waren und ihre Infrastruktur auf Information und Befriedigung von Gläubigern – ähnlich eines Insolvenzverwalters – überhaupt nicht eingestellt ist, erfolgen Mitteilungen und Erlösauskehr oft schleppend.
Geschädigte bzw. Vertreter geschädigter Unternehmen sollten sich daher am besten proaktiv ins Strafverfahren einklinken und alternative Möglichkeiten der Schadenswiedergutmachung – wie z.B. im Rahmen von Einstellungs- oder Bewährungsauflagen – prüfen. Spätestens nach rechtskräftiger Verurteilung sollte der Kontakt zur Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft gesucht werden, um eine reibungslose Auskehr des Verwertungserlöses zu gewährleisten.
Ungeklärte Rechtsfragen
Die Reform der Vermögensabschöpfung 2017 hat viele Rechtsfragen ungeklärt gelassen. Beispielsweise noch nicht abschließend geklärt, ob die Einziehung von Taterträgen auch in Strafverfahren gegen Jugendliche anzuwenden ist.
Weiterhin ist umstritten, ob das reformierte Einziehungsrecht auch auf zeitlich vor der Reform liegende Sachverhalte angewandt werden kann. Grundsätzlich gilt im deutschen Strafrecht das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, “wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde”. Was zunächst absolut eindeutig klingt, wird sehr viel interessanter, wenn man sich vor Augen führt, dass die Einziehung nach großen Teilen der Rechtsprechung keine Strafe im engeren Sinn, sondern eine Sanktionsmaßnahme eigenen Charakters sein soll. Nach dieser Auslegung wäre eine Rückwirkung, also eine Anwendung auf zurückliegende Sachverhalte, zulässig. Obwohl sich die unterschiedlichen Strafsenate des Bundesgerichtshofs noch uneinig sind ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte in der Praxis bereits flächendeckend mit der rückwirkenden Anwendung begonnen haben.
Das hätte teuer werden können - Ein Fall aus der Praxis
Das Landgericht Leipzig hatte im Jahr 2019 gegenüber einem Unternehmen, dessen Geschäftsführer sich wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung strafbar gemacht hatte, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 80.000 € angeordnet. Während die Staatsanwaltschaft sogar die Einziehung von 640.000 € gefordert hatte, hat der Bundesgerichtshof die Einziehungsentscheidung auf die Revision der Einziehungsbeteiligten, vertreten von Rechtsanwältin Andrea Liebscher, vollständig aufgehoben – das Unternehmen musste also letztlich keinen Cent für die Verfehlungen seines Geschäftsführers zahlen (BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – 1 StR 127/20).
Der Fall zeigt nicht nur, zu welch unterschiedlichen Ergebnissen die rechtlich möglichen Berechnungsmethoden kommen können. Sondern auch, dass es sich lohnt, Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung zu hinterfragen und einen Strafverteidiger mit der Betreuung eines einziehungsbeteiligten Unternehmens zu beauftragen.