Als Strafverteidigerin in Revisionsverfahren kann ich Sie von Leipzig aus bundesweit vor allen Revisionsgerichten (Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof) verteidigen.
Ist ein Urteil in einer Strafsache erst einmal gesprochen, hat man ab dem Verkündungszeitpunkt in der Verhandlung genau eine Woche Zeit, um Rechtsmittel einzulegen, bevor es rechtskräftig wird. Das Rechtsmittel der Revision ist fast immer zulässig und häufig auch die einzige Möglichkeit, am Urteil noch etwas zu ändern.
Gegen jedes erstinstanzliche Strafurteil ist in Deutschland das Rechtsmittel der Revision zulässig. Revision bedeutet, dass ein höheres Gericht – eines der Oberlandesgerichte oder der Bundesgerichtshof – das Urteil auf Rechtsfehler prüft. Besondere Bedeutung hat die Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte (der sog. Großen Strafkammern) – denn hier ist sie das einzige zulässige Rechtsmittel und damit die einzige Chance, das Urteil noch zu verändern.
Alle Aspekte, um die man sich in einem Strafverfahren streiten kann, lassen sich grob in Tatsachen und Rechtsfragen unterteilen. Tatsachen sind Umstände, die entweder bewiesen oder widerlegt werden können – z.B., ob jemand zu einer bestimmtem Zeit an einem bestimmten Ort war. Rechtsfragen befassen sich mit der rechtlichen Einordnung solcher Tatsachen.
Ein Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob ein Urteil auf einem Rechtsfehler beruht – es kontrolliert also, ob das Gericht, welches das Urteil gesprochen hat, die Gesetze fehlerfrei angewandt hat. Die vom Instanzgericht festgestellten Tatsachen sind im Gegensatz dazu “unantastbar” für das Revisionsgericht: es führt weder eine eigene Beweisaufnahme durch, noch wird es die Beweise selbst würdigen. Es ist daher auch nicht möglich, im Revisionsverfahren neue Beweise vorzubringen.
Ziel der Revision ist es also, das Revisionsgericht zu überzeugen, dass das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht und daher aufgehoben werden muss. Solche Rügen kann man grundsätzlich auf zwei Ebenen erheben: mit sogenannten Sachrügen legt man dar, dass das Gericht einen Straftatbestand fehlerhaft angewandt hat. Mit Verfahrensrügen zeigt man auf, dass erhebliche Verfahrensfehler stattgefunden haben.
Nach der Urteilsverkündung im letzten Verhandlungstermin hat man eine Woche Zeit, um Revision einzulegen. Gleiches gilt auch für die Staatsanwaltschaft. Die Revisionseinlegung erfolgt an das Gericht, das das Urteil gesprochen hat (nicht direkt an das Revisionsgericht); sie kann persönlich oder schriftlich geschehen. Achtung: bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur dann gewahrt, wenn das Schreiben innerhalb der Frist beim Gericht ankommt – nur Absenden vor Fristablauf genügt nicht! Zum Einlegen der Revision benötigt man keinen Anwalt. Man muss – und sollte – nicht mehr schreiben als
Ich lege gegen das Urteil [Datum, Aktenzeichen] Revision ein.
Das Gericht hat nach der Urteilsverkündung bis zu 5 Wochen (in umfangreichen Verfahren ggf. auch länger) Zeit, um die schriftlichen Urteilsgründe abzusetzen. Das schriftliche Urteil bekommen Sie dann per Post zugestellt. Ab Urteilszustellung läuft die Revisionsbegründungsfrist von 1 Monat. Innerhalb dieses Monats muss ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt eine schriftliche Revisionsbegründung einreichen. Bei Versäumnis der Frist wird die Revision unzulässig. Achtung: diese Frist kann nicht verlängert werden! Falls Sie für die Revision erstmals einen Strafverteidiger beauftragen oder einen anderen als Ihren bisherigen Rechtsanwalt hinzuziehen möchten, dürfen Sie mit der Anwaltssuche keine Zeit verlieren. Spätestens nach der mündlichen Urteilsverkündung sollten Sie Kontakt aufnehmen. Bei umfangreichen Verfahren, die umfangreiche Revisionsbegründungen nach sich ziehen, beginnt die Zusammenarbeit mit dem Revisionsverteidiger idealerweise bereits während des Hauptverfahrens.
Sind die Revisionsbegründungen geschrieben, werden die Akten der Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes bzw. dem Generalbundesanwalt (auch Bundesanwaltschaft) vorgelegt. Die dort tätigen Juristen sind von der örtlichen Staatsanwaltschaft unabhängig und betreuen das Verfahren von nun an weiter. Sie nehmen Stellung zu den aufgeworfenen Rügen und bereiten die Sache für das Revisionsgericht vor.
Als Revisionsgericht zuständig ist entweder das örtliche Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) bei Sachen, die ursprünglich von einem Amtsgericht abgeurteilt wurden. Oder, wenn die Sache in erster Instanz von einem Landgericht abgeurteilt wurde, der Bundesgerichtshof. Das Revisionsgericht entscheidet in der Mehrheit der Fälle schriftlich per Beschluss, d.h. ohne dass eine Verhandlung vor dem Revisionsgericht stattfindet. In manchen Fällen, etwa wenn es um besonders grundlegende Rechtsfragen geht, kann auch eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt werden.
Revisionen pro Jahr werden bei Oberlandesgerichten (OLG) bearbeitet
Revisionen pro Jahr werden beim Bundesgerichtshof (BGH) bearbeitet
aller Fälle findet eine Revisionshauptverhandlung statt, in deren Folge ein Urteil ergeht
Ihr Revisionsverteidiger wird die Rügen in einer umfassenden Revisionsbegründung darstellen. Da das Revisionsgericht grundsätzlich nicht die kompletten Verfahrensakten aufarbeitet, sondern sich auf das schriftliche Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll konzentriert, müssen die gefundenen Rechtsfehler genau dargelegt werden. Insbesondere müssen bei Verfahrensrügen – also Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren – die Geschehnisse im Prozess minutiös dargelegt werden. Die Rechtsprechung hat im Laufe der letzten Jahrzehnte immer strengere Anforderungen an die Darstellung von Verfahrensrügen gestellt. Man sollte daher unbedingt einen Strafverteidiger mit der Revisionsbegründung beauftragen, der mit diesen Anforderungen vertraut ist.
Da das Revisionsgericht nur eine Kontrollinstanz ist, die keine eigenen Sachentscheidungen trifft, erhält man von dort kein wunschgemäß geändertes Urteil, sondern im Prinzip nur eine Entscheidung darüber, ob das angegriffene Urteil aufrechterhalten wird oder (ggf. teilweise) aufgehoben wird. Soweit das Urteil aufgehoben wird, wird die Sache zur neuen Verhandlung an das letzte Gericht zurückverwiesen (natürlich zu anderen Richtern). Im Erfolgsfall erhält man also eine Chance auf ein neues, faires Verfahren.
aller Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils
Wenn das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin die korrekte Rechtsanwendung durch das Tatgericht prüft, könnte es z.B. feststellen, dass die im Urteil geschilderten Tatsachen den abgeurteilten Straftatbestand nicht vollständig verwirklichen, also dass das Verhalten des Angeklagten die im Gesetz festgelegte „Checkliste“ nicht komplett erfüllt. Bei Vermögensdelikten wie Betrug (§ 253 StGB9 oder Untreue (§ 266 StGB) muss der Täter z.B. einen Vermögensschaden (bzw. Vermögensnachteil) verursacht haben, um den Tatbestand zu erfüllen; ansonsten ist sein Verhalten nicht strafbar. Dieser Vermögensschaden muss im Urteil dargestellt werden – wird er es nicht, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen des Vermögensdelikts nicht und das Urteil kann keinen Bestand haben.
In einem solchen Fall hatte z.B. das OLG Dresden ein Berufungsurteil des LG Leipzig auf die Revision des Angeklagten, verteidigt von Rechtsanwältin Liebscher, mit folgender Begrünung aufgehoben:
Der (Vermögens-)Nachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB ist jede durch die Tathandlung verursachte Einbuße - Minderung, Schädigung oder sonstige Beeinträchtigung - im Bestand des Vermögens (…). Er erfordert eine konkrete Darlegung in den Urteilsgründen, ggfs. eine Schätzung des Mindestschadens (…). Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil den Urteilsgründen - (…) - keine lückenlose, aus sich heraus verständliche Darlegung des Vermögensschadens zu entnehmen ist. (…) Die Sache bedarf erneuter Verhandlung und Entscheidung.
OLG Dresden, Beschluss vom 17.01.2019, 1 OLG 12 Ss 8/19
Eine vielversprechende Verfahrensrüge kann z.B. dann erhoben werden, wenn das Tatgericht einen Beweisantrag der Verteidigung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Gründe, mit denen ein Gericht die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Erhebung sonstiger Beweise ablehnen kann, sind in §§ 244 f. StPO abschließend geregelt.
In einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren am LG Leipzig hatte das Verteidigungsteam, zu dem Rechtsanwältin Liebscher gehörte, präsente Sachverständige geladen und deren Vernehmung beantragt, um zu belegen, dass die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen unzutreffend sind. Das Gutachten der „neuen“ Sachverständigen hätte den Anklagevorwurf widerlegt und hätte vom Gericht daher unbedingt beachtet werden müssen. Die Strafkammer hat die Vernehmung jedoch abgelehnt mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Beweisantrag. Der Bundesgerichtshof hat dieser Sichtweise in der Revision eine Abfuhr erteilt und die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags als so gravierenden Rechtsfehler angesehen, dass es das Urteil des LG Leipzig vollständig aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen hat (BGH, Beschluss vom 12.05.2022, 5 StR 450/21).
Das Rechtsmittel der Revision ist in vielen Fällen die einzige Chance, ein fehlerhaftes Urteil anzugreifen. Andererseits ist das Revisionsrecht ein Bereich, den sich ein Rechtsanwalt nicht kurzfristig mithilfe des Gesetzestextes erschließen kann, weil er durch jahrzehntelange umfangreiche Rechtsprechung geprägt ist. Als Betroffener sollte man daher auf einen spezialisierten Strafverteidiger setzten und möglichst frühzeitig Kontakt aufnehmen.
Da die Anfertigung einer umfangreichen Revisionsbegründungsschrift eine gute Ausbildung, entsprechende Erfahrung und erheblichen Zeitaufwand erfordert, erfolgt die Vergütung in der Regel auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung. Eine Pflichtverteidigung im Revisionsverfahren ist in vielen Fällen möglich; da die Pflichtverteidigervergütung dem Aufwand allerdings oft nicht gerecht wird, kann ggf. eine Zusatzvergütung vereinbart werden. Näheres zum Thema Vergütung des Strafverteidigers erfahren Sie hier.