Arbeitsstrafrecht - Arbeitgeber in der Pflicht

Arbeitsstrafrecht – Arbeitgeber in der Pflicht

Als Arbeitgeber hat man bekanntlich vielfältige rechtliche Pflichten. Vielen Arbeitgebern ist allerdings nicht bekannt, dass Verstöße gegen diese Pflichten nicht nur zu Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht, sondern auch zu Strafverfahren führen können.

2%

aller Arbeitsunfälle haben Strafverfahren gegen Verantwortliche zur Folge.

180.000

Betriebsprüfungen werden jährlich durch die Finanzämter durchgeführt.

6.000

Personen werden in Deutschland jährlich wegen Straftaten gemäß § 266a StGB verurteilt.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Ein klassischer Straftatbestand, den Arbeitgeber verwirklichen können, ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Nach dieser Norm macht man sich nicht nur strafbar, wenn man dem Arbeitnehmer dessen Nettolohn nicht oder nicht vollständig auszahlt, sondern auch dann, wenn man Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig und fristgerecht entrichtet. Wer also Schwarzarbeiter beschäftigt oder mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass regelmäßig ein Teil des Entgelts “schwarz” oder “bar auf die Hand” gezahlt wird, hinterzieht nicht nur Steuern, sondern begeht auch eine Straftat nach § 266a StGB.

Da viele Unternehmen gezielt auf selbständige Auftragnehmer zurückgreifen, um ihre Personalkosten gering zu halten, ist dieser Straftatbestand auch im Problemkreis Scheinselbständigkeit relevant: Sollte sich etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellen, dass über Jahre hinweg “Honorarkräfte”, “Freie” auf “Gewerbeschein” oder anders bezeichnete Selbständige so fest in den Betrieb eingebunden waren, dass sie eigentlich als abhängig Beschäftige hätten angemeldet werden müssen, sind nicht nur erhebliche Nachzahlungen in die Sozialkassen zu tätigen. Auch ein entsprechendes Strafverfahren wird mit Sicherheit folgen, wenn der Verdacht besteht, dass das “Outsourcing” an selbständige Arbeitskräfte bewusst mit dem Ziel betrieben wurde, keine Beiträge abführen zu müssen.

Der Straftatbestand des § 266a StGB trifft allerdings nicht nur Unternehmen, die ohnehin im juristischen Graubereich arbeiten, sondern häufig auch redliche Arbeitgeber, deren Unternehmen in Schieflage geraten ist. Wer mangels Liquidität nicht in der Lage ist, alle Entgeltbestandteile fristgerecht zu zahlen, entscheidet sich häufig dafür, zumindest den Arbeitnehmern den Nettolohn auszuzahlen, während die Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden. Insofern ist § 266a StGB leider auch ein klassisches Krisendelikt, dass in Insolvenzstrafverfahren regelmäßig eine Rolle spielt.

Baugerüst mit Arbeitern - Arbeitsschutz - Arbeitsstrafrecht

Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

Auch im Bereich Arbeitsschutz gerät man als Arbeitgeber schneller in den Fokus der Justiz als einem lieb ist. Während die bloße Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften in der Regel nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld belegt werden kann, droht im Fall eines Arbeitsunfalls mit Personenschaden oder mit erheblichem Sachschaden schnell ein Strafverfahren, etwa wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung.

Besonderheiten des Verfahrens im Arbeitsstrafrecht

Zu einer besonderen Herausforderung des Arbeitsstrafrechts gehört es, dass die verschiedenen relevanten Straftatbestände in die Zuständigkeiten unterschiedlicher Behörden gehören, die jeweils ihre eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen und behördlichen Gepflogenheiten haben. Während bei Steuerstrafsachen die Finanzämter (in Gestalt der Bußgeld-und Strafsachenstellen, kurz BuStra oder auch StraBuSt) zuständig sind, werden im Bereich Arbeitnehmerbeschäftigung und -entlohnung die Zollbehörden (darunter z.B. auch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit) tätig. In Sachen Arbeitsschutz hat man es wiederum mit der kommunalen Gewerbeaufsicht zu tun. Während Bußgeldsachen in der Regel von den Behörden selbst bearbeitet werden, laufen spätestens bei einem förmlichen Strafverfahren die Fäden bei der Staatsanwaltschaft zusammen. Kommt es zu einer Anklage, findet die Hauptverhandlung vor einem Strafgericht statt, nicht etwa vor dem Finanzgericht oder dem Arbeitsgericht. Spätestens im Hauptverfahren sollte man daher die Hilfe eines professionellen Strafverteidigers in Anspruch nehmen.

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Sanktionen gegen Einzelpersonen und Unternehmen

Strafrechtliche Verantwortlichkeit hängt im deutschen Strafrecht untrennbar mit individueller Schuld zusammen. Beschuldigter eines Strafverfahrens ist daher immer eine natürliche Person, nie ein Unternehmen. Im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung droht einem Arbeitgeber als Person eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Darüber hinaus kann eine Verurteilung, vor allem wenn sie eine bestimmte Höhe überschreitet, empfindliche Folgen für die weitere Berufstätigkeit haben: ab einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen können behördliche Zuverlässigkeitsprüfungen (wie etwa nach dem Luftsicherheitsgesetz oder dem Sprengstoffgesetz) entzogen werden. Bei einer Verurteilung wegen § 266a StGB kommt zudem eine sogenannte Geschäftsführersperre gemäß § 6 GmbHG in Betracht; der Verurteilte darf dann für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführertätigkeit ausüben.

Gegen das Unternehmen selbst können zwar keine Strafen, aber durchaus empfindliche Geldbußen verhängt werden – eine Tendenz, die sich im Fall der möglichen Verabschiedung eines Verbandssanktionengesetzes noch verstärken dürfte. Bei Zuwiderhandlungen gegen Arbeitgeberpflichten drohen unter Umständen zudem Einträge ins Gewerbezentralregister (GZR), die z.B. den Ausschluss des Unternehmens von öffentlichen Ausschreibungen nach sich ziehen können.