Wirtschaftsstrafrecht - spezialisierte Strafverteidigung

Liebscher Strafrecht ist spezialisiert auf Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht und vertritt Sie in Leipzig und bundesweit.

Der Praxisbereich Wirtschaftsstrafrecht umfasst alle Straftaten, die im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vorgetäuschten wirtschaftlichen Betätigung begangen werden, oder anders ausgedrückt: alle Straftaten gegen Unternehmen, in Unternehmen und durch Unternehmen.

Straftatbestände

Straftaten gegen Unternehmen

Zu den Straftaten, durch die Unternehmen geschädigt werden, zählen solche “Klassiker” des StGB wie Betrug oder Unterschlagung, aber auch unzählige Delikte aus dem sogenannten Nebenstrafrecht wie beispielsweise Wirtschaftsspionage oder strafbare Markenrechtsverletzungen.

Straftaten in und durch Unternehmen

Spezifischere Delikte aus dem Unternehmensumfeld sind etwa Untreue, Korruptionsdelikte wie Bestechung oder Bestechlichkeit, Geldwäsche oder auch Bilanzdelikte.

Straftaten in der Krise

Unternehmenskrisen bergen besondere Strafbarkeitsrisiken. Vor allem, wenn das Geld knapp wird, werden Delikte wie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Bankrottdelikte oder Insolvenzverschleppung begangen.

Steuerstrafrecht

Ein bedeutender Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts ist das Steuerstrafrecht mit dem Kerntatbestand Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei oder auch Zollstraftaten wie Bannbruch oder Schmuggel.

Strafrechtliche Risiken für Manager und Organwalter

Als Täter von Delikten im Unternehmensumfeld kommen vor allem Manager und Organwalter, also beispielsweise Geschäftsführer, Gesellschafter, Aufsichtsräte oder Vorstände in Betracht. Gerade bei letzteren knüpft die Strafbarkeit zumeist an gesetzlich normierte Verhaltens- und Aufsichtspflichten an, deren Unkenntnis leider nicht vor Strafe schützt.

Ein weiterer sensibler Punkt – und damit ein Hauptaugenmerk einer nachhaltigen Verteidigungsstrategie – sind die besonderen Folgen, die diesem Personenkreis bei strafrechtlichen Verurteilungen drohen. So droht zum Beispiel bei einer Verurteilung wegen Betrug, Untreue oder Insolvenzverschleppung die sogenannte Geschäftsführersperre, also die Untersagung jeder weiteren Geschäftsführertätigkeit für fünf Jahre.

Sanktionen gegen Unternehmen

Das Schuldprinzip, wonach jeder Täter nach dem Maß seiner individuellen Schuld zu bestrafen ist, gehört zu den Grundsätzen des deutschen Strafrechts. Eine Verbandsstrafbarkeit besteht nicht und ihre Einführung ist auch für die nächste Zukunft trotz entsprechender Diskussionen in der Fachöffentlichkeit nicht zu erwarten.

Obwohl ein Unternehmen als solches also nicht zu den Beteiligten in einem Strafverfahren gehört, kann es dennoch Ziel empfindlicher Sanktionen sein. So kann gegen ein Unternehmen, dass beispielsweise von Straftaten seines Geschäftsführers profitiert hat, eine Verbandsgeldbuße in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro verhängt werden.

Daneben sind die Strafverfolgungsbehörden zunehmend um Vermögensabschöpfung bemüht, d.h. alle durch rechtswidrige Taten erlangten Vermögensvorteile werden Unternehmen entzogen. Das Ziel ist klar: Straftaten sollen sich für Unternehmen nicht lohnen.

Ermittlungen als Herausforderung

Wie auch bei Privatpersonen kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren für Unternehmen existenzbedrohend sein. Insbesondere Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen von Vermögenswerten, Unterlagen und IT gefährden nicht nur die unmittelbare Handlungsfähigkeit eines Unternehmens, sondern auch den guten Ruf unter Kunden und Kooperationspartnern.

Vor allem größere Unternehmen reagieren auf diese Risiken mittlerweile mit der Implementierung von Compliance-Systemen, mit denen regelkonformes Verhalten der Mitarbeiter auf allen Ebenen sichergestellt werden soll, und Internal Investigations, also unternehmensinternen Ermittlungen, mit denen Verdachtsfälle zunächst intern aufgeklärt und Erkenntnisse dann gegebenenfalls an die Justiz weitergegeben werden.

Was Wirtschaftsstrafsachen juristisch anspruchsvoll macht ist die Tatsache, dass bei der rechtlichen Würdigung von Sachverhalten häufig der Schwanz mit dem Hund wedelt: im allgemeinen Strafrecht werden nicht nur die Straftatbestände von Laien gut verstanden; was eine Körperverletzung ist, versteht jeder. Man kann bei einem einfachen Sachverhalt meist auch recht schnell sagen, ob dieser den Tatbestand erfüllt, also ob das Verhalten strafbar ist oder nicht. Dass jemand bei einem Immobiliengeschäft oder einer komplizierten Kapitalanlage vorsätzlich über Tatsachen getäuscht und damit vielleicht in strafbarer Weise betrogen wurde, ist häufig nicht so einfach festzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn die Handlungen mehrerer Tatverdächtiger ineinandergreifen, etwa in einem Unternehmen. Man muss also den Sachverhalt so genau wie möglich analysieren und jedes Glied in der Kette rechtlich bewerten. Je komplexer der Sachverhalt, desto eher ist der Strafjurist aber geneigt, vom Gesamtbild auf den Einzelaspekt zu schließen – so kommt man schnell vom Anfangsverdacht zum vermeintlichen Tatnachweis.

Eine weitere Herausforderung, die eng mit der gerade geschilderten zusammenhängt: die Justiz hat zwar juristisches, aber in der Regel kein betriebswirtschaftliches Know-How, geschweige denn Branchenkenntnis. Was Ihnen in Ihrem Beruf völlig normal vorkommt, weil es alle schon immer so gemacht haben, kann bei kritischer Betrachtung eines Strafjuristen durchaus nicht mehr ganz so unproblematisch sein. In vielen Fällen gehört es dementsprechend zur Verteidigungsstrategie, den Ermittlern die Gepflogenheiten einer Branche oder die Abläufe in einem Unternehmen zu erklären, um solche Verdachtsmomente zu entkräften.

Weil die genannten Aspekte umfangreiche und exakte Ermittlungen erforderlich machen und weil Wirtschaftsstrafverfahren meist viel Papier produzieren, gehen die Verfahren häufig langsam und schleppend voran. Ziel der Strafverteidigung ist es daher nicht nur, das Verfahren zu einem für Sie möglichst günstigen Abschluss zu bringen, sondern auch, dies möglichst zügig zu tun.

Wirtschaftskriminalität Unternehmensbereiche 2020

5 Praxistipps für Unternehmen

wertvolle Tipps für unsere Mandanten

Führen Sie selbst ein Unternehmen oder sind in leitender Position tätig? Um Strafbarkeitsrisiken wirksam zu vermeiden, sollten Sie sich zumindest an einige Grundregeln halten:

1. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Informieren Sie sich genau über die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten, die mit Ihrer ganz konkreten Stellung im Unternehmen verbunden sind und erfüllen Sie diese gewissenhaft. So ist beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH zu sein eine Tätigkeit mit hoher Verantwortung und vielen Pflichten und kein Aushilfsjob, den man unbedarft auf Bitten von Verwandten übernehmen sollte.

2. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Wenn Sie Aufsichtspflichten haben, üben Sie diese in jedem Fall gewissenhaft aus, anstatt sich blind auf Zuarbeiten zu verlassen. Sonst haften Sie auch für Fehler, die nicht Ihre eigenen sind.

3. Erkennen Sie Ihre Grenzen
Egal wie gut ausgebildet und engagiert Sie sind, Sie werden früher oder später an die Grenzen Ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse stoßen, gerade wenn Ihr Unternehmen erfolgreich ist und schnell wächst. Bemühen Sie sich, fehlendes Know How durch kompetente Beratung auszugleichen, etwa durch Steuerberater oder Gesellschaftsrechtler. Jeder Euro, den Sie hier ausgeben, ist eine Investition in Ihre Sicherheit.

4. Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Schwarzgeld spielen
Sie sollten sich niemals einreden, dass Sie schlauer als alle Finanz- und Justizbehörden zusammen sind. Es ist zwar richtig, dass Ermittlungen in komplexen Wirtschaftsstrafsachen oft schwer in die Gänge kommen und lange dauern, das heißt aber nicht, dass den Behörden am Ende kein Tatnachweis gelingt.

Das Informationszeitalter macht auch vor der Verwaltung keinen Halt – ganz im Gegenteil geht der Trend mehr und mehr in Richtung Datenabgleich und Informationsaustausch zwischen verschiedenen Einrichtungen. Unternehmen werden immer gläserner. Wer also beispielsweise vor dem Finanzamt Einnahmen verbirgt, diese aber Subventionsgebern bekannt macht, spielt ein gewagtes Spiel.

5. Nie versuchen, vor dem eigenen Schatten wegzulaufen
Gerade in Unternehmenskrisen, wenn das Stresslevel ohnehin am höchsten und der Kontostand am niedrigsten ist, steigt das Strafbarkeitsrisiko dramatisch an. Viele Delikte werden erst dadurch verwirklicht, dass Verantwortliche einfach weitermachen wie bisher oder den Kopf in den Sand stecken und die Situation dadurch noch weiter zuspitzen.

Nicht selten kommt es erst durch solche Passivität zu Liquiditätsengpässen und in der Folge zu Insolvenzstraftaten wie dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Insolvenzverschleppung. Lassen Sie sich daher gerade in Krisenzeiten umfassend beraten, um im Ernstfall zumindest das Unternehmen geordnet abwickeln und später ohne Vorstrafen in einen neuen Lebensabschnitt starten zu können.

Vermögensabschöpfung

Seit 2017 ist die sogenannte Vermögensabschöpfung im Strafverfahren zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet, dass Straftätern Gegenstände und Geld, die sie durch Straftaten erlangt hatten, entzogen werden. Auch bei Dritten, die selbst keinerlei Anteil an der Straftat hatten, können solche Vermögensvorteile abgeschöpft werden. Für den praktisch tätigen Strafverteidiger ist durch das Thema Vermögensabschöpfung eine zusätzliche Front, an der man seinen Mandanten möglichst vorausschauend und aktiv zu verteidigen hat, statt der Dinge zu harren, die da kommen.

Über dieses sehr komplexe Thema hat Rechtsanwältin Liebscher einen ausführlichen Artikel im Strafverteidiger Blog verfasst.

4 Empfehlungen für Beschuldigte

Wenn Sie selbst einer Straftat im Unternehmensumfeld verdächtigt werden sollten Sie zunächst Ruhe bewahren, Ihre Situation analysieren und sich gut über Ihre Rechte informieren, bevor Sie auf den Vorwurf reagieren.

1. Kennen Sie Ihre Rechte als Beschuldigter
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, BuStra) das Recht zu schweigen und können ach nicht anderweitig gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Zudem haben Sie zu jedem Zeitpunkt im Verfahren das Recht einen Strafverteidiger zu konsultieren.

2. Analysieren Sie Ihre Rechtsstellung
Die Beschuldigteneigenschaft ist möglicherweise nicht Ihre einzige Rechtsstellung, die im Wirtschaftsstrafverfahren eine Rolle spielt. Falls Sie beispielsweise als Angestellter mit einem Straftatverdacht konfrontiert werden und in der Anhörung durch den Arbeitgeber schweigen kann dieser Ihnen gegebenenfalls eine Verdachtskündigung aussprechen. Machen Sie sich also bewusst, welche unterschiedlichen Rechtsverhältnisse betroffen sind und welche konkreten Rechte und Pflichten sich daraus ergeben.

3. Machen Sie sich Interessenlagen bewusst
Als Beschuldigter sehen Sie sich verschiedenen Fronten gegenüber – vor allem natürlich der Justiz. Aber auch innerhalb Ihres Unternehmens haben nicht alle Beteiligten dasselbe Ziel. So kann es für die Unternehmensleitung beispielsweise vorteilhafter sein, einen Angestellten als Verantwortlichen einer Straftat zu identifizieren, als eigenes Fehlverhalten einzuräumen. Reagieren Sie daher lieber zurückhaltend gegenüber vermeintlichen Hilfsangeboten aus den eigenen Reihen.

4. Suchen Sie sich unabhängige Unterstützung
Im Ernstfall verlässt man sich gern auf Personen, die man kennt und denen man vertraut. Der Inhouse-Jurist oder die Steuerberaterin des Vertrauens sind als Strafverteidiger jedoch die denkbar schlechte Wahl, wenn es um Tatbestände geht, die während ihrer Beratungstätigkeit begangen worden sein sollen, da in solchen Fällen oft ein Interessenkonflikt droht. Sie sollten sich daher unbedingt anwaltliche Hilfe von außen holen.

Legen Sie Ihr Strafverfahren in die richtigen Hände