Post vom Anwalt - Briefkasten am Zaun

Post vom Anwalt

War das spannend...

…, damals als Kind, wenn man mal einen Brief aus dem Kasten gefischt hat, der tatsächlich für einen selbst, und nicht für die Eltern bestimmt war. Post vom Brieffreund? Geburtstagskarte von Oma, mit 10-Mark-Schein drin? Dass man erwachsen wird, merkt man dann irgendwann unter anderem daran, dass man einen leeren Briefkasten durchaus zu schätzen weiß. Keine Briefe heißt schließlich: keine Rechnungen.

Aber nicht nur Rechnungen lassen manch einen beim Griff in den Briefkasten zusammenzucken. Auch Post vom Anwalt treibt dem Adressaten gelegentlich Schweißperlen auf die Stirn. Außerdem darf sich der Empfänger von Anwaltspost häufig der Neugier seiner Mitmenschen sicher sein. Steht ja sicherlich was Wichtiges drin. Oder was kriminelles.

An dieser Stelle möchte ich an das Briefgeheimnis erinnern

In Zeiten von cybersozialer Selbstentblößung und allgegenwärtigen Kameras mag es vielleicht ein wenig in Vergessenheit geraten sein, dass fremde Post einen überhaupt nichts angeht. Aber immerhin handelt es sich hierbei um ein Grundrecht, das es sogar auf einen der sonnigen Plätze ganz vorn im Grundgesetz geschafft hat:

Art. 10 GG
(1)   Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Um diesen hehren Worten Nachdruck zu verleihen, hat der Gesetzgeber sich sogar die Mühe gemacht, Verstöße gegen diese Unverletzlichkeit unter Strafe zu stellen:

§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses
(1)   Wer unbefugt

1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2, sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, (...).

Im Klartext, sehr geehrte Mandanten-Mütter, LebensabschnittsliebhaberInnen, besorgte Nachbarn, Hundesitter, Blumengießbeauftragte (m/w) und Fachkräfte für die Bändigung schwieriger Persönlichkeiten: wenn euer Name nicht draufsteht, macht ihr den Brief nicht auf. Ihr macht euch sonst unter Umständen strafbar. Es hat nämlich durchaus was zu bedeuten, wenn ich ein Schreiben an meinen Mandanten adressiere und nicht „an die Bewohner des Hauses soundso“. Ich hab’ ja schließlich eine Schweigepflicht.

Klar, es gibt durchaus Einschränkungen des Briefgeheimnisses für bestimmte Personengruppen. Zum Beispiel Inhaftierte, deren Post unter Umständen kontrolliert wird, oder Minderjährige, deren Briefe von den Personensorgeberechtigten geöffnet werden dürfen. Betreuer, Sozialpädagogen und andere Vertreter von Heil- und Hilfsberufen sollten allerdings unbedingt einen Blick in § 1896 BGB (Anmerkung: Dieser Paragraph war nur bis zum 31.12.2022 gültig. Die entsprechende Regelung befindet sich seitdem in § 1815 BGB) werfen, bevor sie das nächste Mal den Brieföffner zücken:

§ 1896 BGB Voraussetzungen [der rechtlichen Betreuung – Anm. d. Verf.]

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

(bis 31.12.2022 gültige Fassung)

Auf die meisten rechtlichen Betreuer mag es zutreffen...

…, dass „Empfang, Öffnen und Anhalten der Post“ von ihrer Bestellung umfasst sind. Anderen Berufsgruppen dürfte diese Befugnis jedoch in den seltensten Fällen übertragen worden sein. Dabei haben diese weit weniger Befugnisse als ein rechtlicher Betreuer, dem ja im Prinzip die Personensorge über einen Erwachsenen übertragen ist.

Heißt: Sozialarbeiter, Pfleger, Heimmitarbeiter u.a. machen sich grundsätzlich strafbar, wenn sie die Post ihrer Schützlinge öffnen, vorenthalten oder gar ohne deren Einverständnis weiterleiten.

Ja, das gilt auch für geistig Behinderte, psychisch Gestörte oder Leute, die selbst gar nicht lesen können.

Nein, dass man es ja gut meint ändert daran auch nichts.

Und nein, dass ihr selbst eine Schweigepflicht habt, bedeutet nicht, dass ihr euch unter den Schirm meiner anwaltlichen Schweigepflicht quasi mit drunter drängeln dürft, weil wir ja schließlich alle irgendwie „im Interesse“ des Betreuten handeln. Im Interesse meiner Mandanten liegen nämlich nicht „Arbeitserleichterung“ oder „kurze Dienstwege“, sondern vielmehr, dass sie mit mir ungestört und vertraulich kommunizieren können.

An dieser Stelle gilt mein Dank allen Betreuenden, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind und die Rechte ihrer Klienten auch dann wahren, wenn es ihre eigene Arbeit nicht unbedingt leichter macht.

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