Individuelle Betreuung für Ihr ganz persönliches Rechtsproblem.
Vertrauliche Analyse Ihrer Situation.
Effizienteste Strategien für Ihren Erfolg.
Faire Vergütung und unverbindliche Ersteinschätzung.
Viele Menschen scheuen den Gang zum Rechtsanwalt – nicht nur, weil der Anlass meist kein schöner ist, sondern auch, weil sie hohe Kosten befürchten ohne genau zu wissen, welche Gegenleistung der Anwalt Ihnen dafür bieten wird. Die wichtigsten Fakten dazu habe ich hier für Sie aufgeschlüsselt.
Sie brauchen keinen Textbaustein oder ein Formular, sondern eine ganz konkrete Auskunft, welche Ermittlungsmaßnahmen auf Sie zukommen können, welche Strafe Ihnen womöglich droht oder welche persönlichen und beruflichen Folgen das Verfahren für Sie haben kann.
Gemäß § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist ein Rechtsanwalt „ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Organ der Rechtspflege bedeutet jedoch nicht, dass Rechtsanwälte Teil der Strafjustiz sind, sondern ganz im Gegenteil stellen Rechtsanwälte als Gegengewicht zur Justiz durch Ihre freie Berufsausübung sicher, dass der Rechtsstaat funktioniert. Gerade Strafverteidiger, die in einem Strafverfahren nur einen einzigen Beschuldigten verteidigen dürfen, sind absolut unabhängig von Interessen Dritter. Das heißt jedoch nicht, dass ein Strafverteidiger für Sie lügen oder belastende Beweismittel beiseiteschaffen darf – sonst würde er sich selbst wegen Strafvereitelung strafbar machen. Sie können sich jedoch sicher sein, dass alles, was zwischen Ihnen und Ihrem Verteidiger besprochen wird, der Schweigepflicht unterliegt. Denn nur so ist gewährleistet, dass Sie eine ehrliche und zuverlässige Einschätzung der Sachlage erhalten.
Alles was Sie einem Anwalt in Bezug auf Ihr Rechtsproblem anvertrauen unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht. Hierzu gehören nicht nur Detailinformationen, sondern sogar das Bestehen des Mandatsverhältnisses an sich. Das heißt, sogar wenn Sie nur ein Erstgespräch mit Ihrem potentiellen Verteidiger geführt haben und kein Mandat zustande gekommen ist, unterliegen dieses Gespräch und sein Inhalt dem Siegel der absoluten Verschwiegenheit. Die anwaltliche Schweigepflicht ist sogar strafbewehrt – das bedeutet, dass sich der Anwalt wegen § 203 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar macht, wenn er sie verletzt.
Wenn Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, werde ich mit Ihnen als Erstes eine umfassende Bestandsaufnahme durchführen. Welche Tatsachen hat die Justiz bislang ermittelt, und wie werden diese strafrechtlich bewertet? Wie ist Ihre Sicht der Dinge?
Gemeinsam legen wir ein Verteidigungsziel fest – etwa die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dass eine zu erwartende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird – und entwickeln davon ausgehend eine Verteidigungsstrategie. Dann geht es an die Feinarbeit:
Ein Strafverfahren ist selten ein Sprint, sondern meistens eher eine Art Mehrkampf. Wer ihn nicht allein kämpfen muss hat am Ende die besten Chancen, ihn zu überstehen.
Gute Beratung und Arbeit hat Ihren Preis. Die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung für Ihre Strafverteidigung hängt maßgeblich davon ab, wie gut der Anwalt ausgebildet ist, wie erfahren und effektiv er in seinem Rechtsgebiet ist und wie viel Zeit er der Arbeit an Ihrem Fall widmet. Was Sie wollen, ist schließlich ein Strafverteidiger, der sein Handwerk beherrscht und es gezielt für Sie einsetzt, anstatt Textbausteine zu verkaufen. Billig-Angebote für anwaltliche Leistungen sollten Sie daher immer kritisch hinterfragen: pauschale Ratschläge, wie sie von Anwalts-Hotlines, Webportalen oder anderen Preiskämpfern angeboten werden, sind nicht unbedingt “falsch” oder “schlecht” – aber sie sind immer pauschal. Mit der Frage aller Fragen, wie es für Sie in Ihrem Fall steht, werden Sie von diesen Anbietern leider allein gelassen. Da eine sinnvolle Strafverteidigung nie “von der Stange”, sondern immer individuell ist, hat sie auch ihren Preis.
Unter Strafverteidigern gibt es verschiedene Arten der Abrechnung:
Ist nichts Abweichendes vereinbart, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Strafsachen können Anwälte gemäß RVG pauschale Gebühren für die erstmalige Einarbeitung in den Fall und den jeweiligen Verfahrensabschnitt fordern. Die Höhe dieser Gebühren ist aber nicht auf den Euro genau festgelegt, sondern bewegt sich jeweils in gewissen Rahmen (sog. Betragsrahmengebühren). Je nach Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und anderer Faktoren (§ 14 RVG) können diese Grundgebühr und Verfahrensgebühr innerhalb dieser Rahmen höher oder geringer ausfallen. Für die Tätigkeit in Gerichtsverhandlungen fällt für jeden Verhandlungstermin eine Terminsgebühr an, die auch innerhalb eines solchen Rahmens liegt. Die Betragsrahmen können Sie Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG entnehmen.
Grob lässt sich sagen: die Verteidigung in einem einfachen Ermittlungsverfahren, das mithilfe des Strafverteidigers von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, wird gemäß RVG voraussichtlich Kosten im dreistelligen Bereich verursachen. Für die Betreuung in einem Hauptverfahren, in dem umfangreiche Akten aufgearbeitet werden müssen und in dem mehrere Gerichtstermine erforderlich sind, fallen zumindest Kosten im vierstelligen Bereich an.
Da die vom RVG vorgeschlagene Vergütungsstruktur in manchen Fällen nicht angemessen ist, können Strafverteidiger auch Vergütungsvereinbarungen (auch Honorarvereinbarungen genannt) abschließen. In Betracht kommen solche Vergütungsvereinbarungen etwa in komplexen Ermittlungsverfahren (häufig in Wirtschaftsstrafsachen, in denen der tatsächliche Arbeitsaufwand des Verteidigers von den gesetzlichen Gebühren nicht abgedeckt werden kann. Gleiches gilt für die Abfassung umfangreicher Revisionsbegründungen. In solchen Fällen werden in der Regel Pauschalpreise oder Stundensätze (mit entsprechender Schätzung des voraussichtlichen Stundenaufwands) vereinbart.
Im Strafrecht gibt es die Möglichkeit, als Bedürftiger einen Strafverteidiger kostenfrei “gestellt” zu bekommen, nicht. Grundsätzlich ist also jeder Beschuldigte für die Finanzierung seines Rechtsanwalts selbst verantwortlich. Wer sich keinen Strafverteidiger leisten kann muss sich vor Gericht selbst verteidigen.
In manchen Strafverfahren ist die Mitwirkung eines Strafverteidigers jedoch von Gesetzes wegen erforderlich, da der Beschuldigte sich ohne Hilfe eines Rechtsanwalts nicht verteidigen könnte. Man spricht dann von einem Fall der notwendigen Verteidigung.
Notwendige Verteidigung liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
Wenn der Beschuldigte in einem solchen Fall selbst einen Verteidiger engagiert hat (sog. Wahlverteidiger), ist seine Verteidigung durch diesen ausreichend sichergestellt. Ansonsten bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, d.h. ein Rechtsanwalt wird vom Gericht dazu verpflichtet, den Beschuldigten zu verteidigen und erhält dafür seine Vergütung aus der Staatskasse.
Das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant wird durch diese Art der Beauftragung allerdings nicht beeinflusst – der Pflichtverteidiger ist seinem Mandanten genauso zur bestmöglichen Beratung, Interessenvertretung und Verschwiegenheit verpflichtet wie ein Wahlverteidiger.
Tipps für meine Mandanten
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einen Strafverteidiger benötigen oder sich einen leisten können, nehmen Sie gern erst einmal unverbindlich Kontakt auf.
Achten Sie darauf, dass ihr Anwalt auf Strafverteidigung spezialisiert ist. Der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ belegt, dass Ihr Verteidiger Erfahrungen in Strafverfahren hat und sich regelmäßig fortbildet.
Wenn Sie vom Gericht aufgefordert werden, einen Rechtsanwalt als Ihren Pflichtverteidiger zu benennen, nutzen Sie diese Möglichkeit und suchen Sie sich einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens.
Falls das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger bestellt hat, den Sie noch gar nicht kennen, ist das kein Grund, ihm oder ihr zu misstrauen, denn er oder sie arbeitet nicht für das Gericht (oder gar die Staatsanwaltschaft), sondern für Sie – vertritt also Ihre Interessen wie jeder selbst gewählte Anwalt es auch tun würde.
Sobald Wissen aus anderen Rechtsgebieten erforderlich ist, sollte Ihr Verteidiger auf ein Netzwerk kompetenter Kollegen zurückgreifen können.
Beauftragen Sie Ihren Strafverteidiger so früh wie möglich
… und nehmen Sie Ihr Strafverfahren in die Hand!