Sexualstrafrecht
Nicht gucken, nur anfassen
Viele Paragrafen des Sexualstrafrechts, zu finden im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 174 bis 184l StGB), sind in den vergangenen Jahren reformiert worden. Ein vermeintlicher Widerspruch findet sich jedoch nach wie vor im Gesetz und hat gelegentlich erheblichen Einfluss auf das Leben nichts ahnender junger Menschen.
Schutzalter für sexuelle Handlungen
Relativ bekannt ist die Tatsache, dass das absolute Schutzalter für sexuelle Handlungen in Deutschland bei 14 Jahren liegt. Das bedeutet, dass niemand an, mit oder vor Kindern, also Personen unter 14 Jahren, sexuelle Handlungen durchführen darf.
Dabei ist völlig egal, ob das Kind mit der Handlung einverstanden ist oder sogar selbst die Initiative dazu ergreift – was gerade bei 13-Jährigen durchaus vorkommen kann.
Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch
Diese Altersgrenze soll die sexuelle Entwicklung von Kindern schützen. Sie ist auch insofern absolut, als dass es keinerlei Rolle spielt, wie alt der oder die Sexualpartner*in ist. Auch der 13-jährige Junge darf keine sexuellen Handlungen an seiner 13-jährigen Freundin durchführen und umgekehrt. Man kann die beiden allerdings nicht bestrafen, denn interessanterweise ist man auch erst mit 14 Jahren strafmündig (§ 19 StGB).
Die Folge: Eine 14-jährige Jugendliche macht sich wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) strafbar, wenn sie mit ihrem 13-jährigen Freund schläft. Sobald auch er 14 Jahre alt ist, ist einvernehmlicher Sex aber völlig legal.
Jugendliche unter dem Schutzschirm
Sexualität mit bzw. zwischen Jugendlichen, also Personen zwischen 14 und 17 Jahren, ist grundsätzlich nicht strafbar. Es gibt jedoch noch einige Einschränkungen, um die sich entwickelnde Sexualität junger Menschen vor schädlichen Einflüssen zu schützen.
So sind beispielsweise Sex gegen Entgelt (Prostitution) oder sexuelle Handlungen von über 21-Jährigen an unter 16-Jährigen unter Ausnutzung der „fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung“ als sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) strafbar.
Schutzalter für Pornografie
Dass Kinderpornografie (sexuelle Darstellungen von unter 14-jährigen Kindern) strafbar ist, sollte allgemein bekannt sein. Nun kommt aber der Teil, der einem Großteil der Bevölkerung nicht bekannt ist und der immer wieder Jugendliche und junge Erwachsene vor Gericht führt:
Die Altersgrenze für Pornografie liegt bei 18, und nicht wie die für Sex bei 14 Jahren. Jugendpornografie, also die sexuelle Darstellung von 14- bis 17-Jährigen, ist strafbar.
Das heißt im Klartext, dass schon 14-Jährige ein reges Sexualleben haben dürfen. Sie dabei zu fotografieren oder zu filmen kann einen aber in Teufels Küche bringen. § 184c StGB sieht für das Herstellen und den Besitz solcher Inhalte im Grundtatbestand bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe vor.
Ausnahmen für privaten Gebrauch
Gemäß § 184c Abs. 4 StGB ist von der Strafbarkeit nur ausgenommen, wer die jugendpornografischen Inhalte „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt hat“. Das betrifft in der Praxis vor allem junge Menschen, die mit einem bzw. einer Jugendlichen in einer Beziehung sind und von ihm oder ihr ein paar „private“ Fotos zum „privaten Gebrauch“ besitzen.
Diese eine Ausnahme vom Jugendpornografie-Verbot zeigt sehr deutlich, worauf es dem Gesetzgeber ankommt: Einerseits sollen Jugendliche ihre Sexualität bis zu einem gewissen Grad ausleben dürfen und darin einwilligen können, dass innerhalb einer sexuellen Beziehung zum Beispiel Nacktbilder von ihnen angefertigt werden. Andererseits dürfen Jugendliche in mehr als das eben doch noch nicht einwilligen und diese Grenze auch selbst nicht überschreiten.
Einige Beispiele
Beispielsweise kann eine 16-Jährige nicht darin einwilligen, dass pornografische Aufnahmen von ihr an dritte Personen weitergeschickt werden, denn diese haben die Aufnahmen nicht selbst „hergestellt“.
Die 16-Jährige würde sich auch selbst strafbar machen, wenn sie solche Inhalte zum Beispiel auf Social Media posten würde. Im Prinzip darf nur derjenige Nacktbilder von ihr besitzen, der diese selbst mit ihrer Zustimmung angefertigt hat.
Wenn man den Gesetzestext streng wörtlich auslegt, sind demnach nicht einmal solche Aufnahmen legal, die die 16-Jährige von sich selbst angefertigt und ihrem Freund („zum persönlichen Gebrauch“) per Smartphone geschickt hat – genau das kommt aber häufig vor.
Der Sinn dahinter
Klingt seltsam, macht aber durchaus Sinn: Zu einer ungestörten sexuellen Entwicklung gehört, dass Jugendliche sexuelle Erfahrungen machen dürfen. Wenn Jugendpornografie uneingeschränkt erlaubt wäre, würden aber unzählige Inhalte entstehen – und eventuell für alle Ewigkeiten durch das Internet geistern – von denen die Jugendlichen vielleicht schon kurz darauf wünschten, es hätte sie nie gegeben.
Die Folgen
Diese interessante Konstellation im Sexualstrafrecht ist leider in der Bevölkerung kaum bekannt, sodass meines Wissens nach in den Schulen auch kaum darüber aufgeklärt wird. Dabei hat heutzutage jeder Jugendliche ein Smartphone und der Austausch von nudes scheint immer mehr zum Standard unter Jugendlichen zu werden.
Diese Aufklärungsarbeit übernimmt dann leider häufig erst die Jugendgerichtshilfe oder die Strafverteidigerin, wenn ein Strafverfahren bereits in Gang gekommen ist.
Mehr Informationen zum Ablauf eines solchen Verfahrens finden Sie auf unserer Seite über Jugendstrafrecht.