Ihre Verteidigung bei Cybercrime
IT-Strafrecht
Das IuK-Strafrecht befasst sich mit Cybercrime – Straftaten, die mittels moderner Technologie begangen werden oder sich direkt gegen IT-Systeme richten. Wir vertreten Sie in Leipzig und bundesweit.
Straftatbestände: Die zwei Gesichter der Cybercrime
Ein umfassender Überblick über die verschiedenen Phänomene der IuK-Kriminalität findet sich im jährlichen Bundeslagebild Cybercrime des BKA. Es gibt zwei grundlegende Kategorien:
Klassiker, neu übersetzt
Straftaten, die es in der analogen Welt schon gab und die nun ins Netz verlagert wurden:
- Erwerb von Betäubungsmitteln im Internet
- Betrug (insbesondere Eingehungsbetrug)
- Beleidigung & verwandte Delikte (Cybermobbing)
- Erwerb kinderpornografischer Schriften
- Strafbare Urheberrechtsverletzungen
Illegale Innovationen
Neue Kriminalitätsformen, die sich erst durch den technischen Fortschritt entwickelt haben:
- Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Computersabotage (§ 303b StGB)
- Phishing
- Skimming & Carding
Insbesondere im Betäubungsmittel- und Sexualstrafrecht werden immer mehr Straftaten im Internet begangen. Wie Künstliche Intelligenz (KI) das Strafrecht in Zukunft beeinflussen wird, hat Anwältin Liebscher in einem ausführlichen Artikel beschrieben. In unserem Strafverteidiger-Blog lesen Sie außerdem, wie die Polizei Big Data schon heute für Ermittlungen nutzt.
Strafrecht 2.0
Die technische Entwicklung bringt auch neue kriminelle “Geschäftsideen” hervor. Dies führt regelmäßig zum Ruf nach neuen Straftatbeständen, um Strafbarkeitslücken zu stopfen.
Ein vieldiskutiertes Beispiel ist der 2015 eingeführte Tatbestand der Datenhehlerei (§ 202d StGB). Was ursprünglich gedacht war, um den Handel mit gehackten Kontodaten zu bestrafen, ist vom Wortlaut her ohne Weiteres auch auf den Ankauf von Insider-Informationen durch Journalisten anwendbar. Der neue Straftatbestand ist daher zu Recht umstritten.
Dieses Beispiel zeigt: Der Gesetzgeber ist nicht im letzten Jahrtausend hängengeblieben. Strafjuristen müssen hier ständig up-to-date bleiben und Normen kritisch hinterfragen.
Der Mythos vom rechtsfreien Raum
Das Netz ist kein Wilder Westen. Auch wenn es bei kleiner Kriminalität oft an Ressourcen mangelt, wurden die Strafverfolgungsbehörden im Laufe der Zeit mit Befugnissen ausgestattet, die vor wenigen Jahrzehnten noch als Science-Fiction galten.
Neben den klassischen Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung & Beschlagnahme von Geräten) kommen heute massive technische Überwachungsinstrumente zum Einsatz:
- Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)
- Vorratsdatenspeicherung
- Funkzellenabfrage
- Onlinedurchsuchung (Staatstrojaner)
4 Regeln für den Ernstfall
Sicherheit fängt beim User an
Gelegenheit macht Diebe. Schützen Sie Konten mit starken Passwörtern und geben Sie in sozialen Netzwerken nicht zu viel von sich preis, um keine Steilvorlage für Identitätsdiebstahl zu liefern.
Oft unsichtbar, selten spurlos
Netzkriminalität bleibt oft lange unentdeckt, aber niemand bewegt sich völlig spurlos durchs Netz. Die IT-Ermittler der Justiz sind dem durchschnittlichen Nutzer meist geistig und technisch überlegen.
Selbstbelastungsfreiheit
Das Recht zu schweigen ist auch im IT-Strafrecht Ihr wichtigstes Recht. Nach deutschem Recht kann niemand von den Ermittlungsbehörden gezwungen werden, Passwörter oder PIN-Codes herauszugeben!
Backups, Backups, Backups!
Die Beschlagnahme von Computern und Handys ist Standard. Betroffene warten oft Monate auf die Herausgabe. Für Freiberufler ist das existenzbedrohend. Wichtige Daten sollten stets verschlüsselt extern gesichert sein.
Deep Dive: Ransomware
Auffällig im Cybercrime-Lagebild ist der massive Anstieg von Ransomware-Fällen (Erpressersoftware). Diese Schadsoftware versperrt dem Nutzer den Zugriff auf sein System, verschlüsselt die Daten und verlangt ein Lösegeld (Ransom) für die Freigabe.
Der Einsatz von Ransomware erfüllt zweifelsfrei die Straftatbestände der Computersabotage und der Erpressung. Dennoch erstatten laut BSI nur knapp 18 % der angegriffenen Unternehmen Strafanzeige – aus panischer Angst vor Reputationsverlust bei Kunden und Partnern.
Hier zeigt sich: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, aber die Rechtsdurchsetzung hängt stark von den Beteiligten ab. Gesetzesverschärfungen helfen nicht, wenn Unternehmen aus Angst schweigen. Betroffene müssen mit rechtlichem Beistand das Heft des Handelns in die Hand nehmen.
Ihre Verteidigung: Technisch & Juristisch versiert
Im IT-Strafrecht reicht das Lesen von Paragrafen nicht aus. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt das Verständnis digitaler Spuren, von IP-Protokollen über Krypto-Wallets bis hin zur Funktionsweise des Darknets voraus.
Fachanwältin Andrea Liebscher und Rechtsanwältin Rose Schmitz übersetzen komplexe technische Sachverhalte in eine wasserdichte juristische Verteidigungsstrategie, um Sie vor den teils drakonischen Strafen bei Cybercrime zu schützen.
Andrea Liebscher
Fachanwältin für Strafrecht
Rose Schmitz
Rechtsanwältin