BtMG - In Konflikt mit dem Betäubungsmittelgesetz?
Das Betäubungsmittelstrafrecht, auch BtM- oder Drogenstrafrecht, befasst sich mit allen Straftaten im Zusammenhang mit den unter das Betäubungmittelgesetz (BtMG) fallenden Substanzen. Als spezialisierte BtM Anwältin und Strafverteidigerin verfüge ich über umfangreiches Wissen und Erfahrungen in diesem Gebiet. Ich vertrete Sie vor Gerichten in Leipzig und bundesweit, wenn Sie mit dem BtMG in Konflikt geraten sind.
Straftatbestände
Betäubungsmittel nach BtMG
- Cannabis (Haschisch, Marihuana)
- Kokain
- Heroin, Oxycodon, Fentanyl u.a. Opioide
- Amphetamin (Speed)
- Methamphetamin (Crystal, Crystal Meth)
- LSD
- und andere
Verbotene Verhaltensweisen
- Besitz
- Erwerb
- Abgabe, Veräußerung, Überlassen
- Handeltreiben
- Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
- Anbau und Herstellung
- und andere
Straflos ist lediglich der Konsum und der Umgang mit kleinen Mengen Cannabis (siehe unten).
Geringe Mengen und Eigenbedarf
Häufig hört oder liest man, dass der Besitz geringer Mengen von Drogen zur eigenen Nutzung straflos sei. Doch Vorsicht, dies ist ein Irrtum! Der Besitz aller im BtMG aufgeführten Rauschmittel ist strafbar. Eine Ausnahme ist nur der Besitz von maximal 25g Cannabis ab 01.04.2024.
Ansonsten gilt, dass bei geringen Mengen, die ausschließlich den Eigenbedarf decken sollen, von der Bestrafung angesehen werden kann. Ob dies auch getan wird, wird von der Justiz in jedem Einzelfall separat entschieden. Darauf verlassen sollte man sich jedoch keinesfalls.
Legalize it!? - ein Rechtsgebiet in Bewegung
Da das “Recht auf Rausch” gerade in Anbetracht allgegenwärtigen Alkoholkonsums Gegenstand gesellschaftlicher Diskussionen ist und es zudem immer neue Entwicklungen auf dem Rauschmittelmarkt gibt, ist auch das Betäubungsmittelstrafrecht ständig in Bewegung.
Bereits 2017 ist die kontrollierte Verschreibung von Cannabis-Arzneimitteln zu medizinischen Zwecken vom Gesetzgeber erheblich erleichtert worden. Während damit bereits vielen Kranken der Weg aus der Illegalität geebnet wurde, wird nun auch der weit verbreitete Freizeit-Konsum von Cannabis legalisiert: nach dem Cannabisgesetz (CanG) ist ab dem 01.04.2024 der Besitz (darunter fällt auch das Mitführen in der Öffentlichkeit) von bis zu 25g Cannabis zum Eigenbedarf straffrei. Außerdem ist der Eigen-Anbau in engen Grenzen nun erlaubt: bis zu drei weibliche blühende Pflanzen darf man zum Eigenbedarf ziehen. Außerdem dürfen nicht-gewinnorientierte Vereine (Social Clubs) Cannabis anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder abgeben.
Für Betroffene besonders interessant ist, dass frühere Verurteilungen wegen des Umgangs mit Cannabis aus dem Vorstrafenregister auf Antrag getilgt (gelöscht) werden sollen, wenn die Tat nach der neuen Gesetzeslage nicht strafbar gewesen wäre.
Aber Vorsicht: die Legalisierung findet nicht unbegrenzt statt, sondern nur in engen Grenzen. Es wird also weiterhin möglich sein, sich durch den Umgang mit Cannabis strafbar zu machen, wenn man die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht kennt oder nicht beachtet.
Im Allgemeinen geht der gesetzgeberische Trend aber in die andere Richtung. So bemüht sich der Gesetzgeber eher, die immer neu entwickelten Sorten von legal highs in die Stofflisten des BtMG und des NpSG aufzunehmen und auch Grundstoffe der Drogenproduktion stärker zu kontrollieren, wie jüngst erst Chlorephedrin, das zur Herstellung von Crystal verwendet wird.
Die Praxis von Polizei und Justiz
Die Ermittlungsmaßnahmen der Justiz variieren je nachdem, ob es sich bei einer BtM-Straftat um Bagatell- oder schwerwiegendere Kriminalität handelt. Sofern die Beschuldigten nicht Endkonsumenten oder Kleindealer sind, handelt es sich vielfach um organisierte Kriminalität, was die Ermittler ggf. zu besonderen Maßnahmen befugt, zum Beispiel
- Telekommunikationsüberwachung
- Einsatz von verdeckten Ermittlern
- Einsatz von Vertrauenspersonen
- akustische Wohnraumüberwachung
- längerfristige Observation
3 goldene Regeln für den Ernstfall
wertvolle Tipps für meine Mandanten
1. Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen
Reden ist Silber, aber Schweigen ist Gold und das Recht hierauf kann Ihnen niemand nehmen.
Insbesondere sollten Sie nicht versuchen, durch eine “Flucht nach vorn” Punkte bei der Justiz zu sammeln. So könnte die Bezichtigung anderer Personen aus Ihrem Umfeld im Einzelfall beispielsweise dazu führen, dass Sie selbst möglicherweise nicht nur des Erwerbs, sondern des bandenmäßigen Handeltreibens beschuldigt werden, was nicht gerade vorteilhaft wäre. Sie sollten daher nie eine Einlassung zum Sachverhalt abgeben, bevor Sie Ihre Lage nicht mit einem Verteidiger erörtert haben.
2. Erklären Sie sich nicht mit Durchsuchungen, Beschlagnahmen u.a. Maßnahmen einverstanden
Gelegentlich erfüllen Durchsuchungsbeschlüsse, angeordnete TKÜ-Maßnahmen (Telekommunikationsüberwachung) u.a. nicht die erforderlichen juristischen Voraussetzungen. Dadurch gewonnene Ermittlungsergebnisse sind dann möglicherweise angreifbar.
Wenn Sie allerdings Ihr Einverständnis zu der Maßnahme erklärt haben, kommt man an solche Fehler der Ermittlungsbehörden in der Regel jedoch nicht mehr heran. Wenn eine Maßnahme läuft, müssen Sie diese zwar erst einmal dulden. Sie sollten Ermittlungsbeamte aber nie von sich aus in die Wohnung bitten und auf Durchsuchungsprotokollen u.ä. am besten gut lesbar vermerken, dass Sie der jeweiligen Maßnahme widersprechen.
3. Beauftragen Sie unbedingt einen Strafverteidiger
Sich ohne Aktenkenntnis zu verteidigen ist ohnehin nie empfehlenswert. Sobald es jedoch um komplexere Vorwürfe wie etwa Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geht, ist es praktisch unmöglich. Sie sollten daher frühestmöglich einen Verteidiger aufsuchen, der Sie hinsichtlich aktuell möglicher Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Telekommunikationsüberwachung oder drohende Untersuchungshaft) berät, sich um Akteneinsicht bemüht und mit Ihnen eine sinnvolle Verteidigungsstrategie erarbeitet.
Therapie statt Strafe
Wer tatsächlich einer Verurteilung wegen eines Drogendelikts entgegensieht, kann unter Umständen zumindest davon profitieren, dass im BtM-Strafrecht der Strafzweck der positiven Spezialprävention gegenüber anderen Strafzwecken wie Vergeltung oder Abschreckung Vorrang hat.
Da seit Jahrzehnten bekannt ist, dass Drogensucht einerseits eine ernstzunehmende Krankheit und andererseits die Ursache zahlreicher Straftaten ist, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten für drogenabhängige Straftäter geschaffen, anstelle des Strafvollzuges eine Therapie zu absolvieren.
Zurückstellungsverfahren
Bei Freiheitsstrafen vom maximal 2 Jahren kann deren Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt werden, d.h. statt in Haft geht es in Therapie. Ist diese beendet, kann der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Maßregelvollzug
Wer bei Begehung einer Straftat aufgrund eines Rauschzustandes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und bei dem eine Suchtproblematik besteht, kann gemäß § 64 StGB für bis zu 2 Jahre in eine Entziehungsanstalt (Maßregelvollzug, Forensik) eingewiesen werden.
Folgen außerhalb des Strafrechts
Abgesehen von Geld- oder Freiheitsstrafen, die beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln drohen, kann eine Verurteilung auch Folgen für andere Bereiche des Lebens haben. Unter Umständen kann nämlich die Fahrerlaubnisbehörde BtM-Konsumenten die Fahrerlaubnis entziehen.
Zudem folgt aus einer Verurteilung wegen einer BtM-Straftat zwingend das gesetzliche Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder auszubilden, was vor allem für Pädagogen gravierende berufliche Auswirkungen haben kann.
Drogen aus dem Internet
In den letzten Jahren geriet speziell das Dark Web mit seinen Märkten für allerlei Illegales immer mehr in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Selbst im Clear Web konnten sich bereits BtM-Shops wie Shiny Flakes etablieren – allerdings dauerte es auch hier nicht lange, bis die Behörden aufmerksam wurden.
Während sich die Justiz regelmäßig in einer ersten Ermittlungsphase darauf konzentriert, Betreiber und Zulieferer zu ermitteln und die Handelsplattformen zu zerschlagen, werden anschließend meist unzählige Folgeverfahren gegen die Kunden der jeweiligen Plattform eingeleitet. Diese haben dann regelmäßig mit einem Strafverfahren wegen Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) zu rechnen, dass je nach Art und Menge der Betäubungsmittel und individueller Vorstrafen eingestellt werden kann oder geradewegs vor Gericht führt.
Gerade solche Fälle des Online-Shoppings von Betäubungsmitteln bieten häufig gute Verteidigungschancen, die man nicht ungenutzt lassen sollte – so ist häufig bereits die Identifizierung des mutmaßlichen Bestellers zweifelhaft. In jedem Fall sollte Akteneinsicht genommen und eine Verteidigungsstrategie gefunden werden bevor irgendeine Stellungnahme zum Tatvorwurf erfolgt.
CBD - das legale Cannabis?
Derzeit ist CBD in aller Munde. Produkte aus modernen Cannabis-Züchtungen, die nahezu kein verbotenes Tetrahydrocannabinol (THC), sondern dafür mehr Cannabidiol (CBD) enthalten, sollen es ermöglichen die entspannenden und gesundheitsfördernden Aspekte von Cannabis ohne lästige Nebenwirkungen zu genießen. CBD ist nämlich nicht nur kaum psychoaktiv, sondern es fällt auch nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, sodass der Umgang damit grundsätzlich straffrei ist.
Aber Vorsicht: wenn ein Jurist “grundsätzlich” sagt, ist es in der Praxis dann leider doch nicht so einfach. Richtig ist, dass Konsumenten, die z.B. kleinere Mengen von CBD-Blüten, -Kristallen oder -Ölen im Handel erwerben, sich keine Sorgen machen müssen. Nach dem BtMG ist auch der Umgang mit kleinen Mengen THC strafbar, solange keine behördliche Erlaubnis vorliegt. Wer mit dem Handel von CBD-Produkten, die eine noch so kleine Konzentration von THC enthalten, seinen Lebensunterhalt verdient, sollte dies nur mit einer solchen Erlaubnis tun. Ansonsten droht die Strafbarkeit nach dem BtMG.
Bis in einem Verfahren endgültig geklärt ist, dass es sich um ein THC-freies Produkt handelt, wird nämlich seitens der Justiz grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich um ein illegales Cannabis-Produkt handelt.
Legen Sie Ihr Strafverfahren in die richtigen Hände