Rechtswissen & Kurioses
5 Straftatbestände, die (fast) keiner kennt
Obwohl das Strafrecht nur eines von unzähligen Rechtsgebieten ist und der Durchschnittsbürger, wenn überhaupt, nur wenige Male in seinem Leben mit der Strafjustiz in Kontakt kommt, scheint kein anderes Rechtsgebiet die Menschen so sehr zu beschäftigen.
In Anbetracht unzähliger Krimis und True-Crime-Formate müsste man also meinen, dass die meisten Bürger einen ganz guten Überblick darüber haben, welche Handlungen in unserem Staat strafbar sind und welche nicht. Jedenfalls gibt es hier keine kuriosen Gesetze wie anderswo auf der Welt, wo es Hühnern verboten ist nachts über die Straße zu gehen, oder so ähnlich.
In Deutschland ist das Strafrecht Ultima Ratio der Verhaltenssteuerung. Das schärfste Schwert des Staates, um wichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum zu schützen bzw. deren Verletzung zu sanktionieren. Den Rest überlassen wir gern den Zivilisten und Verwaltungsrechtlern.
Kriminell oder kann das weg?
Vor einigen Tagen bin ich in der LTO auf den interessanten Artikel „Ist das kriminell oder kann das weg?“ von Katharina Reisch gestoßen, in dem es darum geht, dass der Bundesjustizminister unser Strafgesetzbuch in einer Art Frühjahrsputz von Altlasten befreien möchte. Das Strafrecht ist immer ein Spiegel seiner Zeit und der Gesetzgeber versucht bekanntlich immer wieder, neue Kriminalitätsphänomene mit neuen Straftatbeständen zu bekämpfen. Manchmal muss man aber auch Normen, die ihren Zweck verfehlt haben, korrigieren oder Uralt-Tatbestände, deren Zweck überhaupt kein lebender Mensch mehr nachvollziehen kann, aussortieren.
Als Beispiele für solche „(Un-)Toten Tatbestände“ nennt Reisch historische Highlights der Strafgesetzgebung wie:
- § 134 StGB Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 167a StGB Störung einer Bestattungsfeier
- § 323b StGB Gefährdung einer Entziehungskur
Die drei haben meine Top 5 der unbekanntesten Straftatbestände nur deshalb knapp verfehlt, weil ich mich als Strafverteidigerin noch nie von Berufs wegen mit ihnen befassen musste und auch noch nicht mal davon gehört oder gelesen habe, dass überhaupt jemals jemand wegen dieser Taten verurteilt wurde. Natürlich ist es nicht okay auf einer Beerdigung zu jodeln (wie auch sonst im Leben), oder zum Verwandtenbesuch in der Suchtklinik den Flachmann rumgehen zu lassen. Aber um von solchen Missetaten abzuschrecken bedarf es wohl nicht des schärfsten Schwertes unserer Rechtsordnung.
Jedenfalls habe ich den LTO-Artikel mit seiner Ansammlung strafrechtlicher Dunkelnormen zum Anlass genommen, einen kleinen Streifzug durchs StGB zu unternehmen und meinen Lesern fünf Straftatbestände vorzustellen, die ebenso obskur, aber keinesfalls irrelevant sind.
Stark im Kommen: Falsche Gesundheitszeugnisse
Bis vor nicht allzu langer Zeit war mein persönlicher Favorit unter den unbekannten Straftaten übrigens § 278 StGB, das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse. Demnach machen sich z.B. Ärzte strafbar, die Patienten Atteste über tatsächlich nicht vorhandene Krankheiten ausstellen.
Interessant ist nämlich, dass schriftliche Lügen grundsätzlich nicht strafbar sind. Der Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schützt nämlich die Integrität einer verkörperten Gedankenerklärung im Rechtsverkehr, nicht die Richtigkeit dieser Gedankenerklärung.
Wenn Fritzchens Mutter ihm einen Entschuldigungszettel für die Schule schreibt, dessen Inhalt geschwindelt ist – „Fritzchen kann heute leider nicht am Schwimmunterricht teilnehmen, da er seine Tage hat. Gez. Fritzchens Mutter“ – handelt es sich nicht um eine Urkundenfälschung, denn die Ausstellerin hat ja genau diese Erklärung abgegeben.
Bei Ärzten soll man sich nach dem Willen des Gesetzgebers aber schon darauf verlassen dürfen, dass ihre „Entschuldigungszettel“ auch inhaltlich Tatsachen entsprechen, weshalb ein ärztliches Attest mit der entsprechenden Aussage über Fritzchens Zustand den Straftatbestand des § 278 StGB erfüllen würde. Nachdem nun bereits einige Ärzte für falsche Masken-Atteste verurteilt wurden, ist die Bekanntheit des Tatbestandes aber rapide gestiegen.
1. Ausbeutung der Arbeitskraft
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet
1. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
2. bei der Ausübung der Bettelei oder
3. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.
[Auszug. Absätze 2 bis 5 regeln verschärfende Umstände, Minderfälle und den Versuch.]
Dieser Straftatbestand kam 2016 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels ins Strafgesetzbuch und befindet sich im 18. Abschnitt in der Umgebung von Menschenhandel (§ 232) und Zwangsprostitution (§ 232a).
Während der Schwester-Tatbestand der Zwangsarbeit (§ 232b) z.B. Schleuser erfasst, die illegale Migranten in „ausbeuterische Beschäftigungen“ oder organisierte Bettelei drängen, erfasst Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233) diejenigen Arbeitgeber, die die Arbeiter unter Ausnutzung von deren Zwangslage tatsächlich beschäftigen.
Zuvor war es nicht möglich, solche ausbeuterischen Arbeitgeber zu bestrafen, wenn man ihnen nicht nachweisen konnte, dass sie die Zwangslage der ausgebeuteten Person selbst geschaffen haben. Kurz: Bislang musste die Justiz dem Arbeitgeber nachweisen können, den Arbeiter selbst „versklavt“ zu haben. Für den neuen Tatbestand reicht es aus, dem Arbeitgeber die Ausbeutung nachzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein „besonderes Abhängigkeitsverhältnis“ zwischen Opfer und Täter zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist (Beschluss vom 11.01.2022, 3 StR 177/21). Auch eigentlich redliche Arbeitgeber, die Personen in Zwangslagen ausbeuten – man denke an illegal eingewanderte Pflege- oder Reinigungskräfte, die „schwarz“ beschäftigt und viel zu gering entlohnt werden – können also bestraft werden.
2. Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht...
Der Tatbestand der Gewaltdarstellung existiert bereits seit 1973 und soll die Verbreitung von gewaltverherrlichenden und gewaltverharmlosenden Inhalten sanktionieren. Ein großer Teil der Gewaltdarstellungen, mit denen der Normalbürger konfrontiert wird, kommt aus der Berichterstattung über aktuelle oder historische Ereignisse; dieser soll laut Absatz 2 nicht vom Tatbestand erfasst sein.
Für künstlerische Darstellungen gilt, dass sie nicht gewaltverherrlichend oder -verharmlosend sein dürfen und Gewalt nicht derart exzessiv darstellen dürfen, dass der Mensch zum Objekt gemacht und damit in seiner Menschenwürde verletzt wird. Zwischen künstlerisch wertvollem Schock-Effekt und herabwürdigendem Gewaltporno verläuft eine kaum fassbare Grenze.
Laut den Kriminalstatistiken des Statistischen Bundesamtes kommt es in ganz Deutschland jährlich zu Verurteilungen im unteren zweistelligen Bereich. Mir selbst ist das Delikt in meiner Tätigkeit als Strafverteidigerin tatsächlich bereits untergekommen: Mein jugendlicher Mandant hatte in Chats mit Gleichaltrigen ein paar Videodateien verbreitet, in denen Menschen schwerste Gewalt bis hin zum Mord angetan wird – und zwar augenscheinlich Videos von echten Taten. Dass die Verbreitung von Mord- und Folter-Videos unter Strafe steht, halte ich für richtig und wichtig.
3. Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[...] 3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Dieses Delikt befindet sich in seiner jetzigen Ausgestaltung seit 1974 im StGB. Grundsätzlich sind alle Hauptverhandlungen vor deutschen Strafgerichten öffentlich. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz gibt es nur in Verfahren gegen Jugendliche oder wenn die Öffentlichkeit für bestimmte Teile der Verhandlung ausgeschlossen ist.
Ziffer 3 ist viel interessanter und viel praxisrelevanter: Demnach ist es verboten, Dokumente aus laufenden Strafverfahren, die noch nicht in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind, zu veröffentlichen. Damit sollen sowohl dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen als auch der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten Rechnung getragen werden.
Insbesondere Journalisten und Blogger, aber auch öffentlichkeitssuchende Verfahrensbeteiligte (Stichwort: Litigation-PR) müssen diese Einschränkung also beachten, wenn sie über laufende Verfahren berichten. Ich gehe davon aus, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt von Fällen, in denen Beteiligte ihr laufendes Verfahren in den sozialen Medien auswerten und Dokumente posten.
4. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört...
Dieser 1967 eingeführte Straftatbestand soll laut den gängigen Gesetzeskommentaren „das nichtöffentlich gesprochene Wort“ schützen, also die freie Persönlichkeitsentfaltung durch unbefangene Äußerungen ohne die Angst haben zu müssen, dass man heimlich aufgezeichnet wird.
Seine Mitmenschen im privaten Rahmen unbefugt mitzuschneiden, zu fotografieren oder zu filmen, kann also eine Straftat sein, die nur im absoluten Ausnahmefall gerechtfertigt sein kann. Klassische Fallgruppen sind etwa Dashcams in Autos, Überwachungskameras von der Kamera-Türklingel bis zur Nanny-Cam, oder heimliche Aufzeichnungen von Personalgesprächen.
Ob solche Handlungen im Einzelfall zulässig sind oder nicht hat nicht nur Auswirkungen auf die Strafbarkeit, sondern auch auf die Verwertbarkeit solcher Aufzeichnungen, die je nach Gerichtsbarkeit und betroffenen Rechtsgütern durchaus unterschiedlich bewertet werden kann. Im Strafverfahren ist die grundlegende Linie übrigens sehr verwertungsfreundlich: selbst dann, wenn Ton- oder Bildaufnahmen rechtswidrig entstanden sind, werden sie von Strafgerichten häufig dennoch verwertet, da das Rechtsgut der Freiheit (des Angeklagten) auf dem Spiel steht und dieses in der Regel als höherwertiger angesehen wird als die Privatsphäre des von der unbefugten Aufnahme Betroffenen.
Im Blick behalten sollte man unbedingt auch Handlungen im privaten Bereich: Unbefugte Gesprächsmitschnitte unter Bekannten oder heimliche Fotos aus dem „höchstpersönlichen Lebensbereich“ werden zwar häufig als Scherze abgetan, sind aber Straftaten.
Ich erinnere mich an eine Mandantin, die im Facebook-Account ihres Partners nach Beweisen für seine Untreue suchte und charmante Unterwäsche-Fotos einer anderen Dame speicherte und an ihre beste Freundin weiterschickte, um sich aufzuregen. Dass das überhaupt nicht okay war, hat dann das Gericht mit ihr ausgewertet und dafür eine Geldstrafe gegen sie verhängt.
5. Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Spitzenreiter in meinen Top 5 ist erst seit 2021 in Kraft und damit der jüngste der hier vorgestellten Straftatbestände. Ich muss auch gestehen, dass ich beim ersten Lesen der Norm an den Drachenlord dachte und durchaus erstaunt war, dass dieser offenbar die Macht hat, den Gesetzgeber zu beeinflussen. Das sagt vermutlich mehr über meinen Internetkonsum aus als über die tatsächliche Macht des Drachenlords. Der reale Anlass für die neue Strafnorm war nämlich ein ganz anderer.
Unter Strafe gestellt wird eine ganz konkrete Form von Doxing, also das Veröffentlichen personenbezogener Daten in der Absicht, die Person zu schädigen.
Im Jahr 2018 war in Mecklenburg-Vorpommern das rechtsextreme Netzwerk Nordkreuz aufgedeckt worden, das eine sogenannte Feindesliste mit u.a. den Privatadressen tausender politischer Gegner geführt hat. Diese Liste sollte wohl dem Zweck dienen, diese Gegner bei einem staatlichen Umsturz schnell und zielgerichtet festnehmen und töten zu können.
Durch die neue Strafnorm sollen sowohl der öffentliche Friede sowie die Sicherheit der Betroffenen geschützt werden. Während das Töten politischer Gegner zweifelsohne strafbar ist, wäre die Erstellung und Verbreitung der Feindesliste ohne den neuen Tatbestand allenfalls eine straflose Vorbereitungshandlung gewesen.
Der Versuch einer Straftat und damit der Beginn der Strafbarkeit liegt gemäß § 22 StGB nämlich erst dann vor, wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt – und nicht bereits, wenn er plant, was er eines Tages unter bestimmten Umständen tun könnte. Gleichzeitig birgt insbesondere die Verbreitung einer Feindesliste, die zum Liquidieren der aufgeführten Personen anstacheln soll, weitaus mehr Gefahrenpotenzial. Diesen sozialen Sprengstoff soll der neue Tatbestand entschärfen.